Alles rund um den Umweltbonus
Förderungen von E-Autos & Plug-In-Hybriden
Wer bekommt den Umweltbonus?
Der Umweltbonus wurde bereits im Jahr 2016 eingeführt. Damals gab es bis zu 4.000 Euro Zuschuss für den Kauf eines Steckerautos. Seit dem Start der Kaufprämie setzt sie sich jeweils zur Hälfte zusammen aus einem Bundesanteil und einem Herstelleranteil. Ende 2019 beschloss die Regierung, den Umweltbonus bis zum Jahr 2025 zu verlängern.
Das Förderprogramm Elektromobilität wird zum 01.01.2023 stärker auf Klimaschutz ausgerichtet. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Förderung für Fahrzeuge mit Plug-In-Hybrid Antrieb und es gelten neue reduzierte Fördersätze.
Unter gewissen Umständen ist sogar die Förderung eines jungen gebrauchten Elektroautos möglich — wenn das Elektroauto maximal vor zwölf Monaten und nach 4. November 2019 erstmals zugelassen wurde, weniger als 15.000 Kilometer auf dem Tacho und noch keinen Umweltbonus bzw. keine staatliche Förderung in einem anderen EU-Land erhalten hat. Auch für junge gebrauchte Fahrzeuge mit Zweitzulassung nach dem 03. Juni 2020 gilt die erhöhte Förderung.
Für den Umweltbonus antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Unternehmen mit kommunaler Beteiligung, Stiftungen, Körperschaften und Vereine.
Ab dem 01.09.2023 können ausschließlich Privatpersonen Förderanträge stellen.
Ab 1. Januar 2024 sinkt der Bundesanteil auf 3.000 Euro und der Förderdeckel von 65.000 Euro auf 45.000 Euro Netto-Listenpreis des Basismodells.
Nicht antragsberechtigt sind der Bund und die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen, alle öffentlichen Einrichtungen des Staates, die den Begriff des öffentlich-rechtlichen Auftraggebers nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfüllen, Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen sowie Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Bei Beantragung ab dem 01.01.2023 bis einschließlich dem 31.12.2023 beträgt der Bundesanteil am Umweltbonus inklusive Innovationsprämie als nicht rückzahlbarer Zuschuss und der Herstelleranteil für Elektroantriebe (kein Plug-In-Hybrid-Antriebe) wie folgt:
Listenpreis netto | Art der Beschaffung des Fahrzeugs | Umweltbonus ab 01.012023 bis 31.12.2023 |
NLP < 40.000 € | Kauf | 4.500 € |
Leasinglaufzeit von 12-23 Monate | 2.250 € | |
Leasinglaufzeit > 23 Monate* | 4.500 € | |
NLP > 40.000 € | Kauf | 3.000 € |
Leasinglaufzeit von 12-23 Monate | 1.500 € | |
Leasinglaufzeit > 23 Monate* | 3.000 € | |
junge Gebrauchtfahrzeuge + Mindesthaltedauer 24 M: | Kauf | 3.000 € |
Leasinglaufzeit von 12-23 Monate | 1.500 € | |
Leasinglaufzeit > 23 Monate* | 3.000 € |
*Bei Leasingverträgen über 23 Monate beträgt die Mindesthaltedauer 24 Monate.
Wie beantragt man den Umweltbonus?
Käufer eines Elektroautos erhalten den Herstelleranteil von bis zu 3.000 Euro meist automatisch, er wird direkt mit dem Kaufpreis oder als Leasing-Sonderzahlung verrechnet.
Die bis zu 4.500 Euro vom Staat gibt es erst nachträglich auf Antrag. Das Fahrzeug muss vor Antragstellung erworben und zugelassen sein.
Für den Umweltbonus zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz BAFA. Der Antrag muss elektronisch über ein Online-Formular gestellt werden, über das auch bequem alle erforderlichen Unterlagen eingereicht werden können.
Seit September 2020 gibt es zudem ein neues Sammelantragsverfahren sowie einen automatischen Datenaustausch zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und dem BAFA. Dies soll bei der schnelleren Abwicklung des Förderprozesses helfen. Laut BAFA kann die Innovationsprämie ab sofort für bis zu 500 modellgleiche Fahrzeuge auf einen Schlag beantragt und die Daten automatisch per Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) abgerufen werden.
Unterlagen bei Kauf:
- Rechnung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (entfällt bei Anträgen ab dem 01.09.2020)
- Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben
- Bei Gebrauchtwagen: Nachweispaket sowie Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs
Unterlagen bei Leasing:
- Leasingvertrag
- Verbindliche Bestellung
- Kalkulation der Leasingrate
- Zulassungsbescheinigung Teil II (entfällt bei Anträgen ab dem 01.09.2020)
- Abtretungserklärung (nur bei gewerblichem Leasing)
- Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben
Zusätzlich zum Umweltbonus ist auch ein im Fahrzeug verbautes akustisches Warnsystem (AVAS) förderfähig, welches in vielen Elektroautos bereits integriert ist und laut EU-Gesetz ab 1. Juli 2021 in sämtlichen neu zugelassenen Elektrofahrzeugen enthalten sein muss. Um die dafür pauschal 100 Euro Förderung des BAFA zu erhalten, muss das AVAS-System zum Zeitpunkt des Kaufs serienmäßig im Auto enthalten sein. Es kann aber auch durch eine autorisierte Werkstatt nachträglich eingebaut worden sein.